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efms Migration Report


Juni 2004

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Durchbruch im Streit um deutsches Zuwanderungsgesetz

Nachdem Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) mit den Vorsitzenden der Oppositionsparteien CDU, CSU und FDP Ende Mai einen grundsätzlichen Kompromiss in Kernfragen eines zukünftigen Zuwanderungsgesetzes erzielt hatte, äußerten sich sowohl Regierungs- wie auch Oppositionsvertreter optimistisch zu den Einigungschancen. Lediglich eine Minderheit führender Unionspolitiker, wie etwa der hessische Ministerpräsident Roland Koch (CDU) und der Vizevorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Horst Seehofer (CSU), zeigten sich skeptisch und ließen offen, ob sie der endgültigen Fassung des Gesetzes zustimmen würden. Vertreter der Grünen wiederum kritisierten den geplanten Verlauf der weiteren Verhandlungen, da ihre Beteiligung an der letzten Runde zur Ausarbeitung des genauen Gesetzestextes nicht vorgesehen war.

In zwei Bereichen bestand noch Klärungsbedarf zwischen der rot-grünen Koalition und den Unionsparteien: Zum einen bei der sicherheitspolitischen Frage der Verschärfung der Ausweisungstatbestände, zum anderen bei der Frage nach der Finanzierung der Integrationskurse. Nach den Wünschen der Union soll der Bund nicht nur die Kosten für Sprach- und Orientierungskurse für Neuzuwanderer, sondern auch für schon länger in Deutschland lebende Ausländer ("nachholende Integration") übernehmen.

Nachdem Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) in der abschließenden Verhandlungsgrunde weitreichende Zugeständnisse bei der Finanzierung der Integrationskurse gemacht hatte, verständigte sich die Verhandlungsgruppe, der neben dem Bundesinnenminister auch der saarländische Ministerpräsident Peter Müller (CDU) und der bayerische Innenminister Günther Beckstein (CSU) angehören, auf die endgültige Formulierung des Gesetzestextes. Schily sprach anschließend von einer "historischen Veränderung" in der deutschen Gesetzgebung; auch die Verhandlungsführer der Union zeigten sich zufrieden. Der Vorsitzende der Grünen, Reinhard Bütikofer, nannte das Ergebnis der Gespräche einen insgesamt "tragfähigen Kompromiss".

Am 30. Juni wurde der ausgehandelte Gesetzentwurf im Vermittlungsausschuss abschließend beraten und an den Bundestag überstellt. Um das Gesetz noch vor der Sommerpause auf den Weg zu bringen, soll darüber bis zum 9. Juli in Bundestag und Bundesrat abgestimmt werden.
FAZ 03.06.04 // SZ 03.06.04 // BZ 12.06.04 // Welt 12.06.04 // BZ 14.06.04 // SZ 14.06.04 // Handelsblatt 15.06.04 // FR 16.06.04 // SZ 17.06.04 // FAZ 18.06.04 // FR 18.06.04 // FTD 18.06.04 // Welt 18.06.04 // Welt 22.06.04

Bundesverwaltungsgericht: Abschiebeschutz wird nur als Individualrecht gewährt

In Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass Abschiebeschutz (gemäß § 53 Abs. 6 AuslG) nur individuell gewährt werden kann und daher nicht automatisch für einen gesamten Familienverband gilt, wenn für ein einzelnes Familienmitglied "Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit" im Zielland der Abschiebung drohen.

Dem Urteil liegt der Fall einer 33-jährigen Nigerianerin zugrunde, deren Asylantrag ebenso abgelehnt wurde wie ihr Gesuch um Abschiebeschutz. Gegen diesen negativen Behördenentscheid zum Abschiebeschutz hatte die Nigerianerin geklagt, woraufhin ihr das erstinstanzliche Verwaltungsgericht Recht gab. Zur Begründung führte das Gericht die Schutzbedürftigkeit des Kindes der Klägerin an; da Mutter und Tochter als "Einheit" zu betrachten wären, müsste der Mutter Abschiebeschutz gewährt werden - ungeachtet der Tatsache, dass für das Kleinkind kein individueller Antrag auf Abschiebe-schutz gestellt worden ist.

Dieser Sichtweise widersprach jedoch das nächstinstanzliche Bayerische Verwaltungsgericht und nun auch das Bundesverwaltungsgericht: Ob Abschiebehindernisse vorliegen, sei für jedes einzelne Familienmitglied - auch für das Kind der Klägerin - gesondert zu überprüfen, was bisher jedoch nicht geschehen sei. Würde dem Kind Abschiebeschutz gewährt werden, würde die "grundrechtlich geschützte Familieneinheit" die Abschiebung der Mutter allerdings verbieten. (BVerwG 1C 27.03)
Pressemitteilung BVerwG 16.06.04 // FAZ 17.06.04 // FR 17.06.04


Saarland beschließt Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen

Nach Baden-Württemberg und Niedersachsen hat das Saarland als drittes Bundesland ein Gesetz zum Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen verabschiedet. Im Landtag votierten die regierende CDU und die SPD-Opposition einstimmig für die Änderung des saarländischen Schulgesetzes, wonach zukünftig das Tragen eines Kopftuches als politisches Symbol in staatlichen Schuldienst verboten, christliche und jüdische Symbole hingegen weiterhin zulässig sind. Zur Begründung dieser Ungleichbehandlung der Religionen berufen sich die beiden Parteien auf die Landesverfassung, in der eine Erziehung nach christlichen Bildungs- und Kulturwerten verankert ist. Zwar kann das Kopftuch nach Auffassung der beiden Fraktionen ein religiöses Symbol sein, doch stehe es auch für Fundamentalismus, Intoleranz und Unterdrückung der Frau; ein Eingriff in die Glaubensfreiheit müsse daher hingenommen werden, so der stellvertretende CDU-Fraktionsvorsitzende Klaus Meiser.
Welt 22.06.04 // SZ 24.06.04 // taz 24.06.04


Bundesverwaltungsgericht: Baden-württembergisches Gesetz zum Kopftuchverbot ist verfassungskonform

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat entschieden, dass das gesetzliche Kopftuchverbot des Landes Baden-Württemberg "mit dem Grundgesetz vereinbar" ist und eine hinreichende Rechtsgrundlage bietet, um muslimischen Lehrerinnen das Kopftuchtragen im Schuldienst zu verbieten. Das Gesetz entspreche, so die Richter, auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom September 2003, wonach ein solches Kopftuchverbot nur auf der Grundlage eines Landesgesetzes möglich ist, und eine solche landesgesetzliche Regelung alle Religion strikt gleichbehandeln muss. Das im April 2004 novellierten baden-württembergischen Schulgesetz verbietet allgemein "äußere Bekundungen" im Schuldienst, die geeignet sind, die staatliche Neutralität und den Schulfrieden zu gefährden. Dieses Verbot treffe "alle Konfessionen und Weltanschauungen gleichermaßen", so die Leipziger Richter. Obwohl das Gesetz die "Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte" ausdrücklich erlaubt, sieht das Bundesverwaltungsgericht in der baden-württem-bergischen Regelungen keine Bevorzugung christlicher Religionen. (BVerwG 2 C 45.03)

Das BVerwG-Urteil stieß auf unterschiedliche Reaktionen. Die baden-württembergische Kultusministerin Annette Schavan (CDU) begrüßte das Urteil als "gutes Signal an die Schulen", mit dem "endlich Klarheit" im Kopftuchstreit geschaffen wird. Der Vorsitzende des Zentralrats der Muslime, Nadeen Elyas, beklagte hingegen - ähnlich wie der grüne Rechtsexperte Volker Beck und der ehemalige Verfassungsrichter Gottfried Mahrenholz - die faktisch ungleiche Behandlung religiöser Symbole, wenn mit dem Gesetz das islamische Kopftuch verboten, das Tragen christlicher oder jüdischer Symbole aber zulässig ist. Unterdessen hat sich auch die EU-Kommission in den deutschen Kopftuchstreit eingeschaltet. Bei der EU-Kommission besteht die Sorge, dass die Gesetze der verschiedenen Bundesländer zum Kopftuchverbot mit den EU-Diskriminierungsverbot unvereinbar sein könnten.
Pressemitteilung BVerwG 24.06.04 // FAZ 25.06.04 // taz 25.06.04 // SZ 26.06.04 // Welt 26.06.04 // SZ 28.06.04


Deutlicher Rückgang der Asylbewerberzahlen im 1. Halbjahr 2004

Im 1. Halbjahr 2004 wurden in Deutschland 18.682 Asylerstanträge gestellt. Damit liegt die Zahl der Asylbewerber um 22,5 % (-5.429 Personen) unter dem Niveau des 2. Halbjahrs 2003 und um 29,4 % (- 7.770 Personen) unter dem Stand des 1. Halbjahrs 2003.

Die Hauptherkunftsländer der Asylbewerber zwischen Januar und Juni 2004 waren die Türkei (2.289 Personen), Serbien und Montenegro (2.007), die Russische Föderation (1.261), vor Vietnam (794), dem Iran (711) und Aserbaidschan (680). Dabei ist bei neun der zehn stärksten Herkunftsländer des 1. Halbjahres 2004 ein Rückgang gegenüber dem 2. Halbjahr 2003 zu verzeichnen. Besonders deutlich fällt dieser Rückgang der Asylbewerberzahlen gegenüber dem zweiten Halbjahr 2003 bei Antragstellern aus China (- 42,6 %), dem Iran (- 32.3 %) und der Russischen Föderation (- 31,9 %) aus.

Im Zeitraum zwischen Januar und Juni 2004 hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über die Anträge von 34.811 Personen entschieden. 1,6 % (551 Personen) wurden als Asylberechtigte anerkannt, weitere 1,7 % (596 Personen) erhielten Abschiebeschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Die Anträge von 22,791 Personen (65,5 %) wurden abgelehnt.

Die höchste Anerkennungsquote (asylberechtigt nach Art 16a GG) unter den zehn wichtigsten Herkunftsländer sind für Asylbewerber aus dem Iran (5,0 %), aus der Türkei (4,9 %) und aus Pakistan (3,0 %) ausgewiesen. Abschiebeschutz nach § 51 Abs.1 AuslG erhielten v.a. Flüchtlinge aus der Russischen Föderation (12,7 %), aber auch aus dem Iran (4,4 %), der Türkei (2,8 %) und aus China (2,6 %).
Pressemitteilung BMI 04.08.04


Asylstatistik

Im Juni haben 2.895 Personen Asyl in Deutschland beantragt. Damit steigt die Zahl der Asylbewerber gegenüber Mai 2004 um 11,0 % (+ 286 Personen), liegt aber um 20,8 % (- 758 Personen) unter dem Niveau vom Juni 2003. Die Hauptherkunftsländer im Juni 2004 waren Serbien und Montenegro (347), Türkei (322) und die Russische Föderation (159) vor Vietnam (146) und Pakistan (132).

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat im vergangenen Monat über die Anträge von 5.022 Personen entschieden, von denen 73 Personen (1,4 %) als asylberechtigte anerkannt wurden. Weitere 70 Personen (1,4 %) erhielten Abschiebschutz nach § 51 Abs.1 AuslG. Abgelehnt wurden die Anträge von 3.259 Personen (64,9 %). Auf sonstige Weise (z.B. durch Rücknahme des Asylgesuchs) wurden die Anträge der übrigen 1.620 Personen (32,3 %) erledigt.
Pressemitteilung BMI 04.08.04


Juni 2004

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